Steuerklasse wechseln: So sichern Sie sich ein Plus beim Elterngeld
Die Wahl der richtigen Steuerklasse kann für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften einen erheblichen finanziellen Unterschied beim Elterngeld ausmachen. Insbesondere während der Elternzeit ist es entscheidend, die Steuerklasse rechtzeitig zu wechseln, um von den möglichen Vorteilen zu profitieren.
Wichtige Punkte zum Steuerklassenwechsel
- Wer kann wechseln? Nur Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften haben die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Steuerklassenkombinationen zu wählen.
- Optimale Fristen: Der Wechsel sollte mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes erfolgen, um die vollen Vorteile für das Elterngeld zu nutzen.
- Steuerklassenkombinationen: Die Kombination III/V ist oft für Paare vorteilhaft, bei denen ein Partner deutlich mehr verdient.
Wie beeinflusst die Steuerklasse das Elterngeld?
Die Höhe des Elterngeldes berechnet sich aus dem Nettoverdienst des Elternteils, der nach der Geburt des Kindes in Elternzeit geht. Ein Wechsel in die günstigere Steuerklasse kann dazu führen, dass das Elterngeld höher ausfällt. Dies liegt daran, dass sich das Elterngeld nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt orientiert.
Beispiel zur Veranschaulichung
Nehmen wir an, Manuela verdient in der Steuerklasse V monatlich 1.580 Euro netto. Wenn sie vor der Geburt in die Steuerklasse III wechselt, könnte ihr Nettogehalt auf 2.111 Euro steigen, was ihr Elterngeld auf 1.304 Euro pro Monat erhöht. Das bedeutet eine monatliche Erhöhung von 348 Euro, insgesamt also 4.176 Euro mehr auf 12 Monate gerechnet!
Welcher Steuerklassenwechsel ist sinnvoll?
Wenn Ihr derzeitige Steuerklassenkombination IV/IV ist, sollten Sie in die Steuerklasse III wechseln, bevor das Kind geboren wird. Sollten Sie bereits in der Kombination III/V sein, bleibt diese sinnvoll, solange der Partner, der in Elternzeit geht, in der Steuerklasse III bleibt.
Wie beantragt man den Steuerklassenwechsel?
Der Antrag auf Steuerklassenwechsel erfolgt beim zuständigen Finanzamt. Das Formular trägt den Titel „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Es muss vollständig ausgefüllt und rechtzeitig eingereicht werden, um die gewünschte Steuerklasse zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erhalten.
Elterngeld und Steuererklärung
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es bei der Berechnung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt wird. Dies kann zu einer Nachzahlung führen.
Beispiel: Ein Paar, das im Jahr 2024 Elterngeld bezieht, kann durch die Progression eine Mehrbelastung bei der Einkommensteuer erleben. Daher empfiehlt es sich, Rücklagen zu bilden, um unliebsame Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.
Steuerklassenwahl nach der Geburt
Nach der Geburt können Sie die Steuerklasse jederzeit wechseln. Dies hat jedoch keinen Einfluss mehr auf das Elterngeld, da dieses auf der Steuerklasse basiert, die im Bemessungszeitraum vor der Geburt galt. Ein Wechsel kann jedoch das monatliche Nettogehalt erhöhen, was während der Elternzeit von Vorteil sein kann.
Zusammenfassung der wichtigsten Tipps
- Wechseln Sie die Steuerklasse mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz.
- Nutzen Sie den Steuerklassenwechsel, um Ihr Elterngeld zu optimieren.
- Beachten Sie, dass Änderungen nach der Geburt keine Auswirkung mehr auf das Elterngeld haben.
- Bereiten Sie sich auf mögliche Steuer-Nachzahlungen vor, die durch den Bezug von Elterngeld entstehen können.
Für weitere Informationen und eine detaillierte Beratung zum Thema Elterngeld und Steuerklassenwechsel können Sie die Elterngeldberatung in Anspruch nehmen.
Schreibe einen Kommentar