Kindergeld für Verheiratete: Anspruch und Voraussetzungen

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Kindergeld für verheiratete Kinder

Die Frage, ob Eltern Kindergeld für ihre verheirateten Kinder erhalten können, ist oft von großer Bedeutung. Es gibt klare Regelungen, die den Anspruch auf Kindergeld für verheiratete oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Kinder betreffen, die sich in Ausbildung oder Studium bis zu ihrem 25. Geburtstag befinden. Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (Az.: III R 22/13), das für Klarheit sorgt.

Anspruchsgrundlagen für Kindergeld

Wegfall der Einkommensgrenzen

Ein entscheidender Punkt ist der Wegfall der Einkommensgrenzen für den Kindergeldanspruch. Vor dieser Regelung gab es unterschiedliche Auffassungen zwischen den Dienstanweisungen der Familienkassen und den Finanzgerichten. Die Berechnung des Lebensunterhalts für verheiratete Kinder stellte oft eine Herausforderung dar.

Komplizierte Berechnungen

Ob Eltern Anspruch auf Kindergeld für ihre verheirateten Kinder hatten, hing oft davon ab, ob das Einkommen des Ehepartners den Lebensunterhalt sicherte. Das führte zu komplizierten und oft unübersichtlichen Berechnungen. Finanzgerichte haben teilweise gegenteiliger Auffassungen vertreten.

Die aktuelle Regelung

Mit der Entscheidung des BFH ist nun klar: Der Anspruch auf Kindergeld für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Kinder besteht, solange diese in einer Erstausbildung sind und die Altersgrenze von 25 Jahren nicht überschreiten. Dies gilt unabhängig vom Einkommen des Ehepartners.

Keine Einkommensprüfung mehr nötig

Früher war eine Einkommensprüfung beim Kindergeldanspruch nötig, doch diese Regelung ist nicht mehr aktuell. Der BFH hat klargestellt, dass das Einkommen des Ehepartners nicht mehr berücksichtigt werden darf, was die Situation für viele Familien vereinfacht.

Anspruch bis zum 25. Geburtstag

Wichtig ist, dass Eltern weiterhin bis zum 25. Geburtstag des Kindes Kindergeld erhalten, sofern dieses sich in Ausbildung oder Studium befindet. Dies gilt auch für verheiratete Kinder. Ohne Ausbildung endet der Anspruch in der Regel mit dem 18. Lebensjahr.

Verheiratete Kinder in Ausbildung

Für volljährige Kinder, die verheiratet sind und sich in der ersten Berufsausbildung befinden, gibt es ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld. Ob es sich um eine schulische oder betriebliche Ausbildung handelt, ist hierbei unerheblich.

Anspruchsbeispiele und Regelungen

Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein 21-jähriger Sohn heiratet und absolviert eine Ausbildung. Solange er weiterhin in dieser Erstausbildung bleibt, bleibt der Kindergeldanspruch bis zu seinem 25. Geburtstag bestehen.

Regelungen vor der BFH-Entscheidung

Vor der Entscheidung des BFH war es so, dass Eltern den Anspruch auf Kindergeld verloren, sobald ihre Kinder heirateten, da die Unterhaltspflicht auf den Ehegatten überging. Diese Regelung hat sich jedoch geändert.

Gültigkeit der Entscheidung

Die aktuelle Regelung gilt nicht nur für verheiratete Kinder, sondern auch für Kinder in eingetragener Lebenspartnerschaft. Sie können weiterhin Kindergeld erhalten, solange die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Praktische Informationen für Eltern

Eltern sollten sich regelmäßig über die aktuellen Regelungen informieren und darauf achten, dass alle notwendigen Nachweise zur Ausbildung oder Studium des Kindes rechtzeitig erbracht werden.

Wichtige Kontaktstellen

Die Kindergeld-Hotline der Familienkassen ist unter der Nummer 0800 4 5555 30 erreichbar, wo Eltern weitere Informationen erhalten können.

Für detaillierte Informationen zu Kindergeld und den damit verbundenen Regelungen, besuchen Sie bitte die Familienportal des Bundes.

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